Satzung des Kunstvereins Witten e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kunstverein Witten e.V.“ und hat seinen Sitz in Witten. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.

§2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem Zweck, das Verständnis der bildenden Künste in weitesten Kreisen der Wittener Bevölkerung, insbesondere auch der Jugend, zu fördern.

Die Förderung der Kunst im öffentlichen Raum schließt die Mithilfe beim Erwerb von Kunstwerken für die Allgemeinheit und die Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen ein, die dem Vereinszweck dienlich sind.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Das Vereinsvermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder haben daran keinen Anteil. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Vereinsmitglieder sind unzulässig.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben . Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Diese Erklärung kann nach Vordruck, formlos oder durch Listen erfolgen. Die Beitrittserklärung wird wirksam, wenn der geschäftsführende Vorstand ihr nicht binnen eines Monats widerspricht.

§6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod,
    2. Austritt,
    3. Ausschluß, über den der Gesamtvorstand entscheidet.
  2.  Ein Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.
  3. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§7 Beitrag

Jedes Mitglied hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mindesthöhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Den Mitgliedern bleibt es unbenommen, dem Verein zur Erfüllung seines Zwecks höhere Zuwendungen zukommen zu lassen.

Auf Antrag kann der Beitrag durch den geschäftsführenden Vorstand ermäßigt werden.

§8 Vorstand

  1. Der von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer und einem Vertreter,
    4. dem Schatzmeister und einem Vertreter,
    5. dem Pressewart,
    6. sieben Beisitzern.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit.
  3. Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit Stimmenmehrheit geheime Wahlen beschließt.

§9 Künstlerischer Beirat

Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung einen künstlerischen Beirat, dem mindestens drei, höchstens sieben Mitglieder angehören.

§10 Vertretung

Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden jeweils in Gemeinschaft mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich bis spätestens zum 15. Dezember statt.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. Der Vorsitzende muß sie einberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
  3. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten
    1. die Ersatzwahlen zum Vorstand,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl von zwei Revisoren,
    4. die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
    5. die Änderung der Satzung,
    6. die Auflösung des Vereins.
  4. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist eine weitere Mitgliederversammlung über denselben Gegenstand einzuberufen. Zu dieser zweiten Mitgliederversammlung kann zugleich mit der Ladung zur ersten Versammlung geladen werden, die sodann mit einer Viertelstunde nach Beginn der ersten Versammlung zu beginnen hat.Die Beschlüsse für eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  6. Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§12 Niederschriften

Über die im Vorstand und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt worden ist.

Im Falle der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Witten mit der Auflage, daß es nur für den im §2 dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden darf.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. (19.11.2004)

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